Zum Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen müssen Baubewilligungsgesuche gemäss geltender Abfallverordnung VVEA (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen) Auskunft über die Schadstoffbelastung der Bauabfälle sowie deren Entsorgung geben. In Gebäuden, welche vor 1990 erstellt worden sind, können in der Bausubstanz Schadstoffe (v.a. Asbest) in verschiedener Form eingebaut worden sein.
Bei einem Umbauvorhaben oder Rückbau von bestehenden Bauten werden Bauherren und Baugesuchsteller bereits in einer frühen Projektphase (Baugesuch) mit der Ausstellung von entsprechenden Formularen (Checkliste) konfrontiert. Zur Abklärung einer potentiellen Belastung sowie für die korrekte Entsorgung allfällig vorhandener Schadstoffe resp. belasteter Baustoffe müssen unter Umständen Schadstoffuntersuchungen vorgenommen und gegebenenfalls Schadstoffbelastungen sowie Entsorgungswege für Schadstoffe dokumentiert werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Nachweis einer korrekten Entsorgung zu erbringen (Entsorgungsnachweis).
Bei nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben oder geringfügigen Umbauten hat der Umgang mit Bauschadstoffen in jedem Fall nach der Bauarbeitenverordnung (BauAV) des Bundes zu erfolgen. Demnach ist der Arbeitgeber bei Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, verpflichtet, die Gefahren eingehend zu ermitteln und die damit verbundenen Risiken zu bewerten. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen.
Eine Schadstoffuntersuchung in bestehenden Liegenschaften muss nicht unbedingt mit baulichen Veränderungen einhergehen. Diese dient im Allgemeinen der Beurteilung einer gesundheitlichen Gefährdung für Nutzer und kann auch folgende praktische Zwecke erfüllen:
Unser ausgewiesenes Fachpersonal berät und übernimmt für Sie gerne folgende Aufgaben: